Der Begriff „AfA“ bedeutet „Absetzung für Abnutzung“. Mit der AfA wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Wirtschaftsgüter während ihrer Nutzungsphase abgenutzt werden und daher mit einer zeitlich beschränkten Nutzungsdauer gerechnet werden muss. Unter einer linearen Abschreibung versteht man die Absetzung für Abnutzung, die im Zeitverlauf konstant bleibt.
Vermietete oder teilweise vermietete Wohnimmobilien können bis zur vollen Absetzung mit folgenden Sätzen steuerlich abgeschrieben werden:
- Gebäude, die vor dem 01.01.1925 fertig gestellt wurden: 2,5 % der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten über einen Zeitraum von 40 Jahren.
- Gebäude, die nach dem 31.12.1924 errichtet wurden: 2 % der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten über einen Zeitraum von 50 Jahren.
Die für die Berechnung der AfA relevanten Anschaffungskosten beziehen sich beim Immobilienerwerb auf den Kaufpreis zzgl. Erwerbsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notarkosten und Gerichtsgebühren) ohne den Wertanteil des erschlossenen Bodens.