Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Dieses Gesetz regelt im Wesentlichen die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern. Alle Wohnungseigentümer einer Wohnanlage bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese muss gemäß Gesetz einen Verwalter einsetzen bzw. beauftragen.
Wohnungseigentum
Dies ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbstständige Wohnung oder eine sonstige selbstständige Räumlichkeit oder einen Kfz-Abstellplatz ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen. Der Wohnungseigentümer ist immer Miteigentümer einer Liegenschaft, er verfügt also auch über einen ideellen Anteil an der gesamten Liegenschaft. Im Unterschied zum „schlichten Miteigentümer“ hat der Wohnungseigentümer mit seinem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft untrennbar das Recht zur ausschließlichen Nutzung einer bestimmten Wohnung auf dieser Liegenschaft. Dieses Recht wird im Grundbuch eingetragen (Verbücherung). Ein im Grundbuch verbrieftes Eigentum – egal, ob eine Person alleiniger Eigentümer ist oder mehrere Personen Eigentümer sind – kann man nur an Liegenschaften (Grundstück samt den darauf errichteten Gebäuden) haben, nicht aber an einer einzelnen Wohnung in einem Gebäude. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ermöglicht es aber, einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft mit dem Recht auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Wohnung auf dieser Liegenschaft zu verbinden.
Wohnungseigentums-Verwaltung
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht vor, dass die Eigentümergemeinschaft eines in Wohneigentum aufgeteilten Mehrfamilienhauses einen Verwalter bestimmt, der sie nach außen hin vertritt. Die dabei entstehenden Kosten sind bei vermieteten Eigentumswohnungen vom Vermieter zu tragen und können nicht dem Mieter weiterbelastet werden.
Wohnungseigentümergemeinschaft
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft und notwendiger Bestandteil des Wohnungseigentums. Deshalb kann die Mitgliedschaft eines Wohnungseigentümers weder durch Austritt noch durch Ausschluss beendet werden. In §11 WEG ist ausdrücklich festgelegt, dass kein Wohnungseigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann, selbst wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Auch durch Vereinbarung kann die Möglichkeit einer Aufhebung der Eigentümergemeinschaft nicht geschaffen werden, was §11 Abs. 1 Satz 2 WEG klarstellt. Als einzige Ausnahme von diesem Grundsatz wird nach §11 Abs. 1 Satz 3 WEG die Zerstörung des Gebäudes ohne Wiederaufbaupflicht zugelassen. Aus der Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft erwächst dem Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Nutzung des Gemeinschaftseigentums und eine Verpflichtung, die Lasten und Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, insbesondere seiner Instandhaltung und Instandsetzung, zu tragen. Wie bereits oben dargelegt, besteht vollumfassendes Eigentum an den vom Sondereigentum umfassten Räumen. Allerdings ergibt sich aus der Tatsache, dass hier auch eine Eigentümergemeinschaft besteht, gemäß §14 Ziffer 1 WEG die Pflicht, den Zustand und die Nutzung des Sondereigentums ohne Gemeinschaftsschädlichkeit zu gestalten. Im Übrigen müssen aber nach §14 Ziffer 3 WEG Einwirkungen auf das Sondereigentum, insbesondere auch nach §14 Ziffer 4 WEG das Betreten und die Benutzung des Sondereigentums, hingenommen werden, soweit dies in Bezug auf die gemeinschaftlichen Interessen der übrigen Wohnungseigentümer sachlich geboten ist, insbesondere der Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums dient. Über diese gesetzlich geregelten Rechte und Pflichten hinaus können die Wohnungseigentümer gemäß §15 Abs. 1 WEG Vereinbarungen treffen, die im Einzelnen festlegen, welchen Bindungen der Wohnungseigentümer in Bezug auf sein Sondereigentum unterworfen ist. Derartige Vereinbarungen können auch noch nach der Begründung des Wohnungseigentums getroffen werden. Sie bedürfen aber nach §10 WEG der Eintragung im Wohnungsgrundbuch, um eine dingliche Wirkung, d.h. Wirkung gegen jeden Eigentümer, zu erlangen. Mit §13 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums unter Wahrung der berechtigten Interessen der Gemeinschaft befugt. Es gilt dabei der Grundsatz der Gleichbehandlung, so dass der Umfang des Mitgebrauchsrechts nicht von der Größe der Miteigentumsanteile oder der Wohnung abhängt.
Wohnungseigentümerversammlung
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. (2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. (3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären. (4) Ein Beschluss ist nur ungültig, wenn er gemäß §43 Abs. 1 Nr. 4 für ungültig erklärt ist. Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann nur binnen eines Monats ab Beschlussfassung gestellt werden, es sei denn, dass der Beschluss gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann.
Wohnungsgrundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register der Eigentumsverhältnisse von Grundstücken sowie vorhandener Belastungen und Beschränkungen. Jedes Grundstück wird im Grundbuch beim zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) eingetragen. Bei Wohnungen wird für jedes Wohnungseigentum und Teileigentum ein gesondertes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch/Teileigentumsgrundbuch) eröffnet, das unter anderem Angaben zum Wohnungseigentümer, eine Beschreibung des Sondereigentums, eventuelle Belastungen und Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden enthält.
