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Sonder-, Teil- und Gemeinschaftseigentum

Das Sondereigentum bei Eigentumswohnungen umfasst alles innerhalb der Wohnung, was nicht für Bestand, Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Gesamtgebäudes erforderlich ist. Zum Sondereigentum gehören z. B. nichttragende Innenwände, Wand- und Fußbodenbeläge, Heizkörper, Leitungen, Elektro-, Sanitärinstallationen und Zimmertüren. Der Wohnungseigentümer darf an diesen Bestandteilen Veränderungen vornehmen, sofern dadurch der Bestand des Gebäudes nicht gefährdet ist.

Teileigentum

Das Sondereigentum, das nicht zu Wohnzwecken dient (z. B. Garagen, Keller, Gewerberäume), wird als Teileigentum bezeichnet.

Gemeinschaftseigentum

Zum Gemeinschaftseigentum gehören das Grundstück sowie alle Teile, Anlagen und Einrichtungen der Gebäude, die nicht im Sondereigentum stehen. Darunter fallen z. B. Grund und Boden, tragende und gestaltende Elemente, Flur, Treppenhaus, Fundamente, Stützen, Decken, tragende Wände, Außen- und Umfassungsmauern, Dachflächen.

Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum

Der Wohnungseigentümer hat am Gemeinschaftseigentum einen Miteigentumsanteil. Berechnungsbasis für den Miteigentumsanteil ist in der Regel die Wohnfläche der Eigentumswohnung. Miteigentumsanteile werden stets in Verbindung mit dem Sondereigentum ins Grundbuch eingetragen. Sie dienen in der Regel als Schlüssel zur Verteilung der Bewirtschaftungskosten.

Sondernutzungsrecht

Werden Teile des gemeinschaftlichen Eigentums einzelnen Wohnungseigentümern zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen, spricht man von einem Sondernutzungsrecht. Hierzu wird im Rahmen der Teilungserklärung eine Regelung getroffen. Sondernutzungsrechte können z. B. für die Nutzung einer Terrasse oder eines Gartenanteils sowie für Pkw-Stellplätze vor dem Wohnhaus eingeräumt werden.

 

 

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